In seinem jüngsten Urteil stellt der Bundesgerichtshof fest, dass einem Geschäftskunden durch seine Bank keine Gebühren in Rechnung gestellt werden dürfen, wenn eine Buchung falsch ist. Im Prozess hatte ein Versicherungsmakler gegen seine Bank geklagt.
Bankkunden haben nun Klarheit, wie es um die Berechnung von Falschbuchungen auf Girokonten bestellt ist. Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) dürfen Kreditinstitute bei den Girokonten von Geschäftskunden nicht jede Buchung in Rechnung stellen. Dies gilt auch dann, wenn in den allgemeinen Geschäftsbedingungen das Gegenteil vermerkt ist. Im konkreten Fall ging es um eine Klausel zum Buchungsentgelt, das pro Buchung zu zahlen sei. Dies hatte die Sparkasse Baden-Baden Gaggenau in ihren AGBs so ausgeschrieben. Die strittige Klausel, so der BGH, sei nichtig. Das Urteil geht auf die Klage eines Versicherungsmaklers zurück, der nun erfolgreich gegen die Sparkasse vorging. Diese hatte ihm für den Zeitraum der Jahre 2007 bis 2011 insgesamt den Betrag von 77.600 Euro für Buchungen in Rechnung gestellt. Diese forderte er nun von seinem Kreditinstitut zurück.
Dieses hatte von ihren Kunden auch dann Buchungsentgelte gefordert, wenn es sich um Falschbuchungen handele. Dabei sei es unerheblich, so die AGBs der Sparkasse, ob die Falschbuchungen vom Kunden oder dem Kreditinstitut verschuldet sei. Dem widersprach nun der Bundesgerichtshof: Es sei mit dem Gesetz nicht vereinbar, dass die Bank einen Anspruch auf Gebühren erhebe, wenn ein Zahlungsauftrag ohne die Autorisierung des Kunden oder fehlerhaft ausgeführt werde. Im konkreten Fall handelt es sich um einen Makler, der mehr als 25.000 Versicherungsverträge verwalte. Immer wieder kommt es dabei vor, dass Lastschriften zurückberechnet werden. Ist dies der Fall, so verlangte die Sparkasse bislang eine Gebühr von 32 Cent, die „pro Buchungsposten“ erhoben werde. Zudem ist eine Bearbeitungsgebühr fällig. Diese sowie das sogenannte Buchungskosten-Entgelt wurden nun gekippt.
Die Praxis wurde indes von verschiedenen Vorinstanzen unterschiedlich beurteilt.
Die Vorinstanz, das Landesgericht Baden-Baden, hatte dem Kläger zunächst Recht gegeben, während das Oberlandesgericht Karlsruhe die Klage abgewiesen hatte. Dieses Urteil wurde nun durch den BHG aufgehoben.
So hatte der BGH schon im Januar diesen Jahres ein Urteil gefällt, wonach Banken Zahlungsaufträge, die fehlerhaft ausgeführt seien, nicht berechtigt seien, hierfür auch noch Gebühren zu verlangen. Im behandelten Fall war es um 35 Cent gegangen, die jeweils pro Buchungskosten in Rechnung gestellt wurden. Eine Klausel, die das regele, sei unwirksam, urteilten die Richter.